Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Druckerei der Presse-Druck- und Verlags-GmbH Augsburg
Stand: März 2025

I. Geltungsbereich


Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Druckerei der Presse-Druck- und Verlags-GmbH (nachfolgend: „Auftragnehmer“) mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: „Auftraggeber“). Entsprechende Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt, andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. § 305b BGB bleibt unberührt.

II. Preise

1.

Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Wochen nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Ver-sicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

2.

Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

3.

Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.

III. Vertragsschluss bei Online-Bestellungen

1.

Die Abbildung bzw. Beschreibung von Waren und Leistungen auf der Website des Auftragnehmers (https://wir-drucken-deine-zeitung.de/) stellt kein rechtlich bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar.

2.

Eine rechtsverbindliche Bestellung gibt der Auftraggeber mit dem Absenden einer Bestellung über den Online-Shop durch Anklicken des Buttons „zahlungspflichtig bestellen“ ab.

3.

Ein Vertrag kommt zustande, wenn die Bestellung durch eine Annahmeerklärung des Auftragnehmers mittels E-Mail (Auftragsbestätigung) angenommen wird. Die Frist zur Annahme beträgt zwei Werktage nach Anklicken des Bestellbuttons.

4.

Vertragssprache ist Deutsch.

IV. Widerrufsbelehrung


Ein Widerrufsrecht besteht nicht, da die Leistungen auf die persönlichen Bedürfnisse des Auftraggebers zugeschnitten sind. Für Auftraggeber, die nicht Verbraucher sind, besteht kein Widerrufsrecht.

V. Zahlung

1.

Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten.

2.

Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Dies gilt nicht für etwaige auf Fertigstellungs- oder Mängelbeseitigungskosten gerichtete Ansprüche des Auftraggebers.

3.

Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten, sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von ordnungsgemäßen Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet ist. § 321 II BGB bleibt unberührt. Der Auftragnehmer kann die Leistung auch dann verweigern, wenn er aus demselben rechtlichen Verhältnis einen fälligen Anspruch gegen den Auftraggeber hat, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird. § 273 III BGB bleibt unberührt.

4.

Zahlt der Auftraggeber binnen 14 Tagen nach Lieferung und Rechnungserhalt den Preis einschließlich der Nebenkosten gem. Ziff. II („Preise“) nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

VI. Lieferung

1.

Die Lieferfrist wird bei Vertragsschluss individuell vereinbart.

2.

Der Auftragnehmer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies unter Berücksichtigung der Gebote von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB angemessen ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn

  • die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
  • dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
  • Die dem Auftraggeber zustehenden Rechte/Ansprüche wegen einer insoweit vom Auftragnehmer zu vertretenden Pflichtverletzung bleiben unberührt.

3.

Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.

4.

Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

5.

Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende lieferverzögernde Ereignisse von vorübergehender Dauer – insbesondere Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streiks, Aussperrungen, behördliche Maßnahmen, die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten – sowie alle Fälle höherer Gewalt, berechtigen den Auftraggeber nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv nicht zugemutet werden kann, andernfalls verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der durch die Störung verursachten Verzögerung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Die Lieferfrist wird außerdem verlängert, soweit die Behinderung durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers verursacht worden ist, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in den genannten Fällen ausgeschlossen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber zeitnah über das Ereignis nach Satz 1 informieren.

6.

Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

7.

Bei Aufträgen, bei denen eine im Voraus festgelegte Gesamtauftragsmenge in gesondert durch den Auftraggeber abzurufenden und zu zahlenden Raten geliefert werden soll (Abrufaufträge), ist der Auftraggeber, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsschluss zur Abnahme der gesamten dem Abrufauftrag zugrundeliegenden Auftragsmenge verpflichtet. Die Abrufpflicht des Auftraggebers stellt eine Hauptpflicht dar. Ist die Abnahme der Gesamtauftragsmenge nicht innerhalb der Abnahmefrist erfolgt, ist der Auftragnehmer berechtigt nach seiner Wahl entweder

  • die Restmenge zu liefern und Zahlung des ausstehenden Teils des Kaufpreises zu verlangen,
  • die Restmenge auf Kosten des Auftraggebers einzulagern, oder
  • dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme der Restmenge zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist nach § 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte des Auftragnehmers, wie das Recht auf Schadensersatz, bleiben unberührt.

VII. Eigentumsvorbehalt

1.

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Diese Ware darf vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die dem Auftragnehmer gehörende Ware erfolgen.

2.

Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hiermit an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Auftragnehmers um mehr als 10 %, so wird der Auftragnehmer – auf Verlangen des Auftraggebers – Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

3.

Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferten und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts (Faktura-Endbetrag inkl. MwSt.) der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

VIII. Beschaffenheit/Ausführung

1.

Farbliche Differenzen, Bildbeschnitt, Schneid- und Falztoleranzen und/oder Farbverschiebungen zwischen den Druckerzeugnissen und den Druckdaten stellen grundsätzlich keine Mängel dar. Optische Beeinträchtigungen sind verfahrenstechnisch bedingt im Zeitungsdruck (Coldset) möglich und berechtigen nicht zur Reklamation. Dies kann z.B. durch Abdrücke (Ablegen von Farbe) über Maschinenelemente oder Transportklammern oder das maschinelle Speichern der Druckprodukte zur Weiterverarbeitung verursacht werden. Ein Ablegen von Farbe von einer auf die nächste Seite des Druckprodukts oder von einem zum anderen Druckprodukt ist möglich und wird dadurch begünstigt das verfahrenstechnisch bedingt die Farbe nie vollständig trocknet. Die erste und letzte Seite des Druckprodukts ist davon ebenfalls betroffen, wenn die Druckdaten (Druckbild) des Auftraggebers über den Bund angelegt wurden.

2.

Insbesondere gelten daher nicht als Mängel:

  • geringfügige Farbabweichungen zwischen zwei oder mehreren Aufträgen,
  • geringfügige Farbabweichungen gegenüber einem früheren Auftrag,
  • geringfügige Farbabweichungen zwischen einzelnen Bögen/Seiten innerhalb eines Auftrages,
  • geringfügige Schneid- und Falztoleranzen (=Abweichungen vom offenen oder gefalzten Endformat) bis zu 5 mm vom Endformat
  • geringfügige Farbabweichungen zwischen Innenteil und Umschlag
  • Klammern: Klammern sind in Längsrichtung versetzt (nicht mittig) in der Regel zweifach ausgeführt. Die Klammern können als unterschiedliche Klammerarten (flach und/oder ringförmig gebogen im Verschluss) aufgeführt sein. Die Abstände der Klammern zueinander schwanken je Druckprodukt und differieren auch von Druckprodukt zu Druckprodukt. Die Klammern können bei einem Auftrag fast direkt aneinanderstoßen und bei einem anderen Auftrag weit auseinander liegen. Eine Klammer im Druckprodukt anstelle von zweifacher Ausführung ist möglich.
  • Punkturen: Punkturen sind die kleinen Löcher am Fuße der Druckprodukte oder seitlich am Rand. Punkturen entstehen durch Punkturnadeln (Stahlstifte), die das abgeschnittene (vereinzelte) Exemplar durch das Falzaggregat in der Druckmaschine transportieren. Punkturen gehören zur Produktion einer Zeitung (am Fuß) oder einem zeitungsähnlichen Produkt (Rand links/rechts; ggf. auch auf Seiten 1 am rechten Seitenrand zu sehen).
  • Abschnitt/Format: Abschnitt/Format wird direkt über der Rotationsdruckmaschine gebildet und ist deshalb kein gerader, glatter Schnitt, sondern fransig/zackig. Im Druckprodukt, aber auch je Druckprodukt können die Abschnitte/Formate produktionstechnisch bedingt variieren (länger/kürzer).
  • Vor- und Nachfalz: Auch Greiferrand genannt. Die Druckprodukte werden asymmetrisch gefalzt, sodass der vordere bzw. hintere Teil ca. 10 mm gegenüber dem hinteren, bzw. vorderen vorsteht. Aus produktionstechnischen Gründen ist es ggf. nötig, dass die Produkte bzw. Seiten nicht bündig produziert werden können, sondern mit Vor- oder Nachfalz versehen werden.
  • Quetschfalten: Beim Falzvorgang (Rotationsfalz) oder beim maschinellen Speichern der Produkte für die Weiterverarbeitung sind beim Tabloid im Kopf-/Fußbereich (oben/unten) und beim Broadsheet im Querfalz die Bildung von Papierfalten (Quetschfalten) nach dem Druckprozess möglich.
  • Weißbereiche der Seiten: Hier werden Mess-/Steuer-/Kontrollelemente für die Maschine standardmäßig mitgedruckt und bleiben im Produkt sichtbar. Verunreinigungen von Plattenkanten, Schattierungen u.ä. sind ebenfalls möglich und bleiben sichtbar.

3.

Als Mängel gelten nur technische Mängel, die nach dem Stand der Technik vermeidbar gewesen wären, nicht jedoch geschmackliche Gesichtspunkte.

IX. Beanstandungen/Gewährleistungen

1.

Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die Lichtbeständigkeit der Werkstoff- und Druckfarben sowie deren Abriebfestigkeit. Die Druckprodukte (Papier und Druck) sind gegen Lichtbeständigkeit nicht gesichert.

2.

Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.

3.

Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.

4.

Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.

5.

Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

6.

Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.

7.

§ 478 BGB bleibt unberührt.

8.

Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten, Vorlagen) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Kopie anzufertigen.

9.

Zulieferungen des Auftraggebers haben den Anforderungen der „Technischen Richtlinien Druckerei und den Richtlinien zur Datenanlieferung“ in der jeweils geltenden Fassung sowie den Vorgaben nach diesen AGB zu entsprechen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, entsprechende Anpassungen und/oder notwendige Vorarbeiten an den Zulieferungen des Auftraggebers ohne Rücksprache selbstständig auszuführen, wenn dies im wirtschaftlichen Interesse des Auftraggebers liegt und/oder zur (rechtzeitigen) Auftragsabwicklung aus Sicht des Auftragnehmers erforderlich ist. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass diese Arbeiten auf dessen eigenes Risiko und dessen Kosten erfolgen und nicht zur Reklamation berechtigen.

10.

Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.

X. Haftung

1.

Der Auftragnehmer haftet

  • für die schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und
  • für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte sonstige Schäden,
  • dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme der Restmenge zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist nach § 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte des Auftragnehmers, wie das Recht auf Schadensersatz, bleiben unberührt.

auch wenn die Pflichtverletzung auf entsprechend schuldhaftem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruht.

2.

Der Auftragnehmer haftet ferner bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung Auftraggeber vertrauen dürfen. Eine Haftung insoweit ist auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

3.

Der Auftragnehmer haftet schließlich

  • bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware sowie
  • bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

4.

Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

XI. Verjährung


Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz (Ziffern VII. und VIII.) verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer VIII. 2. genannten Schadensersatzansprüche in einem Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit er eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. § 478 BGB bleibt ebenfalls unberührt.

XII. Handelsbrauch


Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausga-bepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

XIII. Archivierung


Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

XIV. Periodische Arbeiten


Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.

XV. Rechte Dritter


Der Auftraggeber versichert, dass durch seine Auftragsvorgaben, insbesondere durch von ihm gelieferte Vorlagen, Rechte Dritter, z.B. Urheber-, Kennzeichen- oder Persönlichkeitsrechte, nicht verletzt werden. Der Auftraggeber stellt insoweit den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung vollumfänglich frei.

XVI. Alternative Streitbeilegung


Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden https://ec.europa.eu/consumers/odr. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet und nicht bereit.

XVII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht


Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

Stand: März 2025